Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist für das Indizierungsverfahren zuständig. Angeregt wird ein Verfahren, wenn ein bereits veröffentlichter Film oder ein Computerspiel geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (§ 18 Abs.1 Jugendschutzgesetz). Medieninhalte, die indiziert worden sind, dürfen im Handel nicht öffentlich verbreitet und nur an Erwachsene auf Nachfrage nach dem entsprechenden Titel abgegeben werden. Darüber hinaus besteht ein Werbeverbot, der Vertrieb über den Versandhandel ist zudem untersagt. (www.bundespruefstelle.de)
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