Der erweiterte medienpädagogische Spielraum pädagogischer Fachkräfte (§ 27 Abs. 4 S. 2 und § 28 JuSchG)

Die Reform des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) im Mai 2021 hat vor allem im Bereich des Jugendmedienschutzes viele Änderungen mit sich gebracht. Mit dem „erweiterten Erziehungsprivileg“ im Paragraph 27 Abs. 4 S.2 JuSchG eröffnet der Gesetzgeber pädagogischen Fachkräften nun auch neue Möglichkeiten in der Medienarbeit mit Jugendlichen.

Die Ausweitung des Elternprivilegs auf Fachkräfte bedeutet, dass pädagogische Fachkräfte Jugendlichen 18er-Inhalte (§ 28) und jugendgefährdende Inhalte zugänglich machen und in ihre pädagogische Arbeit einbinden können. Voraussetzung ist, dass eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt und sie damit ihre Erziehungspflicht nicht gröblich verletzen. Die Inhalte müssen entsprechend ausgewählt und die Jugendlichen sensibel begleitet werden.

Damit eröffnen sich Fachkräften erweiterte medienpädagogische Wege, um mit Jugendlichen kontroverse, nicht altersgerechte Filme, digitale Spiele oder auch Musikstücke wie indizierte Nazirock- oder Gangster Rap-Songs wahrzunehmen, über relevante Themen zu sprechen und sie dabei zu unterstützen, eine kritische Medienkompetenz zu entwickeln.

Welche praktischen Beispiele gibt es für solche Angebote und welche pädagogischen Möglichkeiten eröffnen sie? Wie können Sie als Fachkraft Rechtssicherheit herstellen, um solche Angebote durchzuführen? Welche rechtlichen Grenzen sind trotz oder mit der Ausweitung zu beachten? Diese Fragen werden aus juristischer und pädagogischer Perspektive diskutiert und beantwortet.

13. Oktober 2023 | 10:00 – 13:00 Uhr

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