Als Missbrauch von Jugendlichen (14- bis 17jährige) definiert das Strafrecht (§ 182 StGB) sexuelle Handlungen, bei denen die Zwangslage eines/einer Jugendlichen ausgenutzt wird oder der/die Jugendliche für die sexuelle Handlung bezahlt wird. Auch sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen, die 21 Jahre oder älter sind, mit unter 16-jährigen Jugendlichen können rechtlich als Missbrauch bewertet werden.
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