In ihrer Funktionsweise ist die E-Shisha vergleichbar mit einer E-Zigarette, das Mundstück ähnelt jedoch häufig dem einer Wasserpfeife. Bislang fehlt es an gesetzlichen Vorgaben zur Beschaffenheit, Konzentration und Deklaration der Inhaltsstoffe. Laut §10 JuSchG dürfen E-Shishas nicht an Jugendliche abgegeben werden. Dies gilt auch für Produkte, die kein Nikotin enthalten.
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